Reduzierung der Mehrwertsteuer für Photovoltaikanlagen
Komponenten für Photovoltaikanlagen (PV-Anlage) und Batteriespeicheranlagen können unter bestimten Voraussetzungen von 19% auf 0% Mehrwertsteuer nach §12 Ab. 3 UStG reduziert werden.
Voraussetzungen
Es existieren drei Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der Mehrwertsteuerreduzierung (Nullsteuersatz), der Erfüllung vom Käufer zu bestätigen sind.
Der Käufer ist der Anlagenbetreiber mit deutscher Rechnungsanschrift.
Die PV-Anlage ist oder wird für ein Wohngebäude bzw. Wohnung, öffentliches Gebäude oder Gebäude des Gemeinwohls installiert.
Es handelt es sich um eine Komponente für eine PV-Anlage oder für eine Batteriespeicheranlage, welche den von einer PV-Anlage erzeugten Strom speichert. Diese PV-Anlage muss wieder die Bedingung in Punkt 2 erfüllen.
Bestätigung durch den Käufer
Die Bestätigung erfolgt während der Verkaufsabwicklung beim Schritt "Zahlung und Versand". Dort bestätigt der Kunde die Anwendbarkeit des Nullsteuersatzes. Im nächsten Schritt "Zusammenfassung" werden für alle Positionen, bei denen der Nullsteuersatz anwenbdar ist die Mehrwertsteuer auf 0% gesenkt.
Sollte die Bestätigung versäumt worden sein oder für einen zurückliegenden Auftrag die Anwendbarkeit des Nullsteuersatzes bantragt werden, dann bitte das untenenstehende Formular ausgefüllt und unterschrieben an support@lichtex.de senden.
Fehlt die Erklärung des Käufers oder ist die Mehrwertsteuerreduzierung aus anderen Gründen nicht möglich, z.B. bei Abnahme zum Wiederverkauf, dann kann die Mehrwertsteuerreduzierung nicht angewendet werden. Bei Falschangaben wird die Mehrwertsteuer nachträglich zu Lasten des Käufers berechnet.
Herunterladen: Nullsteuersatz Formular
Weitere Hinweise zur Anwendbarkeit
Öffentliche und andere Gebäude, die für dem Gemeinwohl dienenden Tätigkeiten genutzt werden, liegen vor, wenn das jeweilige Gebäude für die Erbringung von Umsätzen oder Dienstleistungen nach eine der folgenden steuerrechtlichen Regelungen dienen: § 4 Nr. 11b, 14 bis 18, 20 bis 25, 27 und 29 oder § 12 Abs. 2 Nr. 8 UstG. Bitte fragen Sie Ihren Steuerberater, Rechtsanwalt oder weisungsbefugten Vorgesetzten ob Ihre Dienstleistungen darunterfallen und der Kauf somit mit 0% Umsatzsteuer stattfinden kann.
Stark verallgemeinert beschrieben sind das die heilberuflichen Dienstleistungen, Dienstleistungen zur Betreuung von Arbeitssuchenden, Betreuung und Pflege von hilfsbedürftigen Personen, oder Dienstleistungen der Sozialfürsorge ohne Gewinnerzielung.
Ebenfalls berücksichtigt werden Einrichtungen juristischer Personen des öffentlichen Rechts, sowie unternehmerische Einrichtungen mit Umsätzen, in den Bereichen: Theater, Orchester, Kammermusikensembles, Chöre, Museen, botanische Gärten, zoologische Gärten, Tierparks, Archive, Büchereien sowie Denkmäler der Bau- und Gartenbaukunst.
Dient die Einrichtung unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck oder zur Ausführung von Vorträgen, Kursen und anderen Veranstaltungen wissenschaftlicher oder belehrender Art, oder zur Erziehung bzw. Betreuung von Kindern und Jugendlichegenutzt werden. Dazu zählen auch Einrichtungen, welche zur Verpflegung von vorherig genannten Einrichtungen genutzt werden.
Alle Arten von Photovoltaikanlagen sind betroffen, solange die drei Voraussetzungen (siehe oben) erfüllt sind.
Als wesentliche Komponente gilt fast jedes Produkt aus dem Sortiment "Energietechnik". Nicht berücksichtigt sind 230 V Ladegeräte, Gleichspannungswandler, normale Energiezähler, E-Ladestationen. Ebenfalls unberücksichtigt bleiben Schrauben, Steckkontakte, Batteriekabel, Kabelbinder und vergleichbare Komponenten. Enthält eine einzelne Bestellung eine komplette PV- oder Batteriespeicheranlage, dann können auch die nicht wesentlichen Komponenten für den Nullsteuersatz berücksichtigt werden
Der Nullsteuersatz ist für den gewerblichen Wiederverkauf nicht anwendbar. Sollte das Gewerbe eine PV-Anlage auf einem Wohngebäude betreiben, dann ist hier der Nullsteuersatz anwendbar. Der zuständige Steuerberater kann hier letztendlich Auskunft geben.
Informationen des Bundesfinanzministeriums
Externer Link: Nullsteuersatz für Umsätze im Zusammenhang mit bestimmten Photovoltaikanlagen (§ 12 Absatz 3 Umsatzsteuergesetz (UStG))
Externer Link: FAQ „Umsatzsteuerliche Maßnahmen zur Förderung des Ausbaus von Photovoltaikanlagen“